Verwalter-News 27. November 2014
Schornsteinfegerarbeiten: Nutzen Sie den geöffneten Markt
In Sachen Handwerksmonopole war es nicht die erste Rüge aus Brüssel, als die EU-Kommission der Bundesregierung vor wenigen Jahren sogar mit einem Vertragsverletzungsverfahren drohte. Die Kommission sah die seit 1969 geltende Regelung des Monopols der Bezirksschornsteinfegermeister als Verstoß gegen die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit an.
Die Bundesregierung reagierte und brachte eine Reform auf den Weg, die im November 2008 schließlich zur Verabschiedung des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) führte. Als es am 1. Januar 2013 in all seinen Teilen in Kraft trat, verdrängte es das 40 Jahre alte Kehrmonopol.
Seitdem sind die Hauseigentümer und -verwalter verantwortlich für die ordnungsgemäße Reinigung der Schornsteine. Diese können frei wählen, welchen qualifizierten Betrieb sie mit der Durchführung der so genannten freien Tätigkeiten (Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten) beauftragen möchten. Die Kosten für diese allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten sind frei aushandelbar.
In welcher Form und wie häufig die jeweiligen Anlagen in den Gebäuden gereinigt werden müssen, ist in den jeweiligen Feuerstättenbescheiden nachzulesen. Auf Grundlage dieser Bescheide können die Eigentümer heute frei wählen, ob sie ihren Bezirksschornsteinfeger beauftragen oder einen anderen Schornsteinfeger. Letztlich muss der beauftragte Schornsteinfeger nach erledigter Arbeit auf einem Formblatt die ordnungsgemäße Reinigung bestätigen. Diese muss dann an den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger geschickt werden.
Die „hoheitlichen Aufgaben“ dürfen aber weiterhin nur bestellte Bezirksschornsteinfeger ausführen. Dazu zählen unter anderem die Führung des Kehrbuches, die Kontrolle der Eigentümerpflichten, die Durchführung der Feuerstättenschau (zwei Mal in sieben Jahren) sowie das Ausstellen von Feuerstättenbescheiden, Bescheinigungen zu Bauabnahmen und das Durchführen von anlassbezogenen Überprüfungen.
Ab dem kommenden Jahr 2015 wird jeder Kehrbezirk alle sieben Jahre neu ausgeschrieben und vergeben, wobei eine Verlängerung um jeweils weitere sieben Jahre immer wieder möglich ist. Innerhalb dieser sieben Jahre führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch zwei sogenannte Feuerstättenschauen durch.
Ebenfalls interessant für alle Hausverwalter: Schornsteinfeger dürfen im Rahmen des allgemeinen Handwerksrechts auch andere Arbeiten verrichten, die auf ihrem fachlichen Gebiet liegen, wie zum Beispiel die Energieberatung und Arbeiten aus dem Heizungsbauerhandwerk.
Die Hoffnung: Mehr Wettbewerb und sinkende Preise. Hausverwalter sollten die Chancen, die dieser Markt nun bietet, gewissenhaft nutzen.
Links
- Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Fragen und Antworten zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Kaminia – Schreiben Sie Ihre Fegearbeiten aus
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