Schon gewußt?

Mit my-ETW erstellen Sie schon in wenigen Minuten ein Kundenportal für Ihre Eigentümer. Mehr erfahren

my-ETW 9. April 2020

Hausverwaltungen im Krisenmodus profitieren von elektronischer Akte

Die aktuelle Corona-Krise stellt auch Immobilienverwalter vor große Herausforderungen. Während das soziale Leben weitgehend eingestellt ist und Sitzungen verschoben oder abgesagt werden müssen, muss die ordnungsgemäße Verwaltung weiterhin aufrecht erhalten werden - nur eben möglichst ohne persönlichen Kontakt.

Klar im Vorteil ist, wer in diesen Zeiten bereits eine elektronische Akte im Einsatz hat, die Mitarbeitern, Handwerkern und Kunden über das Internet Zugriff auf alle wichtigen Dokumente und Informationen ermöglicht. Noch besser ist es, wenn die eingesetzte Lösung auch eine Aufgabenverwaltung bietet, mit der Aufgaben zugewiesen und deren Erledigung nachverfolgt werden können. Sind die Mitarbeiter im Homeoffice und externe Dienstleister nur ...

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my-ETW 8. Februar 2020

my-ETW 2020.1: Anmeldeseite, Sortierfunktion und mehr

Das erste Update in diesem Jahr startet mit einigen neuen Funktionen, die wir an dieser Stelle kurz vorstellen möchten:

Individuelle Startseite

Die individuelle Startseite
Die individuelle Startseite

In my-ETW 2020.1 hat jedes Eigentümerportal eine eigene Startseite, die Sie individuell anpassen können. Begrüßen Sie Ihre Kundschaft mit Ihrem Logo, frei wählbaren Texten und einem eigenen Hintergrundbild!

Um die eigene Startseite zu aktivieren, wählen Sie im Menü rechts oben den Eintrag "Startseite konfigurieren" (oder klicken Sie direkt hier):

Startseite konfigurieren
Startseite konfigurieren

Mit den einzelnen Schaltflächen können Sie Texte und Bilder bearbeiten, sowie Position und Farbschema des Anmeldeformulars ändern. Zusätzlich können Sie festlegen, wohin Ihre Kunden ...

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Verwalter-News 14. Januar 2019

Hausverwaltung – ja oder nein?

Der Kauf oder Bau von Wohnungseigentum ist aktuell eine der beliebtesten Formen, Immobilieneigentum zu bilden. Und sicherlich verbindet Wohnungseigentum die Vorteile des Einfamilienhauses mit denen der Mietwohnung: Als Wohnungseigentümer erwerben Sie Eigentum, investieren damit in Ihr eigenes Vermögen, in Ihre Altersversorgung. Sie sind vor Mieterhöhungen geschützt und können über Ihr Eigentum verfügen. Gleichzeitig müssen Sie sich nur selten um die Verwaltung des Eigentums kümmern. Treppenreinigung, Gartenpflege, Instandhaltungsarbeiten und ähnliches übernimmt meist die Hausverwaltung für Sie.

Doch ist Letztere wirklich in jedem Falle notwendig?

Zunächst bleibt es jedem Wohnungseigentümer selbst überlassen, ob er eine Hausverwaltung engagiert oder nicht. Und ja: Das ...

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Verwalter-News 26. November 2018

Gebäudeversicherung: Das sollten Sie wissen

Gefahren, für die eine Wohnungseigentümergemeinschaft einstehen muss, lassen sich größtenteils versichern. Die Gebäudeversicherung ist dabei ein absolutes Muss.

Von der Gebäudeversicherung sind sind Elementar- und Feuerschäden gedeckt. Als Elementarschäden gelten Schäden durch Sturmwinde, Hagel, Hochwasser, Sturmfluten, Überschwemmungen, Blitzschlag, Lawinen, Schneedruck, Schnee- und Erdrutsche, Steinschlag und Felsstürze. Nicht gedeckt sind Schäden infolge von Abnutzung, ausfließendem Leitungswasser oder überlaufenden Badewannen, Eindringen von Schmelzwasser, Frosteinwirkungen, Baumängeln oder mangelhaftem Unterhalt sowie Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder Grundwasser sowie Erdbebenschäden.
Während öffentlich-rechtliche Belange meist automatisch auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden, muss für die Gebäudeversicherung eine Einigung getroffen werden, die am besten direkt mit in den ...

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Verwalter-News 16. November 2018

Nießbrauch: Was Wohnungseigentümer beachten müssen

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum (also den Miteigentumsanteil und das dazu gehörige Sondereigentum) zu „belasten“. Ohne die Möglichkeit einer Belastung könnte Wohnungseigentum größtenteils weder erworben noch veräußert werden. Als eine solche Belastung in Betracht kommen vor allem Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken), allerdings auch Vorkaufsrechte, Reallasten und der Nießbrauch.

Nießbrauch bezeichnet das Recht auf die Nutzung fremder Dinge, ohne sie verändern zu dürfen. Doch was heißt dies konkret für Immobilieneigentümer?

Ein einfaches Beispiel: Ein Ehepaar Anfang 70 möchte die selbst bewohnte Eigentumswohning bereits zu Lebzeiten der einzigen Tochter überschreiben. Allerdings wollen die beiden in der Wohnung wohnen bleiben und verabreden daher ...

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Verwalter-News 5. September 2018

Streit unter Eigentümern: Diese Mehrheitsverhältnisse sind relevant in der Gemeinschaft

Je größer ein Haus ist, je mehr Parteien es gibt, desto höher ist das Konfliktpotenzial. Und jeder will natürlich mit seinem Eigentum machen können, was er will. Doch gerade diese ist in einer Eigentümergemeinschaft nur begrenzt möglich. Zwar kann dort jeder sein Sondereigentum, das heißt seine Wohnung gestalten, wie er möchte, doch bereits wenn es darum geht, ein neues Fenster einzusetzen oder Rollläden anzubringen, kann es knifflig werden. In solcherlei Fällen geht es um das Gemeinschaftseigentum.

Änderungen und Umbauten an diesem betreffen die gesamte Gemeinschaft und benötigen demenstprechd gemeinsame Entscheidungen.

Mit einfachen Mehrheiten ist es leider oft nicht getan. Geht ...

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Verwalter-News 29. August 2018

Haftung bei Gebäudeschaden

Einzelne Eigentümer sind nicht selten überfordert, wenn es in ihrer Wohnung zu einem Gebäudeschaden kommt – gerade dann, wenn sie diese vermietet haben. Schließlich stattet das deutsche Mietrecht die Mieter mit ausgeprägten Rechten aus.

Dass der Mieter beispielsweise grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, muss der Eigentümer darlegen und beweisen. So urteilte u.a. der Bundesgerichtshof im Februar 2001 (Aktenzeichen VIII ZR 292/98). Auch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war.

Ganz gleich, wer letztlich Schuld für einen Schaden trägt, kann der Mieter jedoch eine Mietminderung ...

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Verwalter-News 17. August 2018

Brandschutz: Wer darf Rauchmelder installieren und warten?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf per Beschluss Installation und Wartung von Rauchmeldern sich ziehen. Diese stehen nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München im Februar 2017 die Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen, der Rauchmelder in seiner Wohnung installiert und sich mit der Klage gegen einen entsprechenden Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft gewehrt hatte (Aktenzeichen 482 C 13922/16 WEG).

Bereits im März 2011 hatte das Landgericht Hamburg geurteilt: „Rauchwarnmelder sind keine wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes, sondern Zubehör im Sinne des Paragraphen 97 BGB. Sie sind daher nicht sondereigentumsfähig.“ (Aktenzeichen 318 S 193/10)

Die Richter erläuterten, bei Rauchmeldern handele es sich ...

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Verwalter-News 13. August 2018

Sonderumlage: Neuer Eigentümer haftet für seinen Vorgänger

Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Ohne ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit ist eine Sonderumlage erst mit Abruf durch den Verwalter fällig.

Der Bundesgerichtshof urteilte zu diesem Thema zuletzt am 15. Dezember 2017 (Aktenzeichen V ZR 257/16)
Im konkreten Fall verlangte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Wohnungseigentümer die Zahlung einer Sonderumlage. Der Eigentümer wurde am 31. Oktober 2014 ins Grundbuch eingetragen. Bereits zuvor, am 28. August 2014, hatte die Gemeinschaft in einer Eigentümerversammlung beschlossen, bestimmte dringende Baumaßnahmen ausführen zu lassen und zur Finanzierung eine Sonderumlage ...

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Verwalter-News 9. August 2018

Abriss von Balkonen: Alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft müssen zahlen

Der Kern jedes Sondereigentums in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist stets der Raum. Nur ein solcher kann zum Sondereigentum erklärt werden. Als „Raum“ werden neben den vier Wänden auch Dachterrassen und Garagenstellplätze angesehen. Außenstellplätze, wie Carports oder Gartenterrassen, gehören jedoch nicht dazu.

Bei Balkonen ist die Lage verzwickt. Das durch eine Balkonbrüstung begrenzte „Gebiet“ wird zwar überwiegend als ein „Raum“ angesehen. Ist dieser Raum dem Sondereigentum zugeordnet, ist er dann auch Sondereigentum. Fehlt eine solche Bestimmung aber, ist der Raum gemeinschaftliches Eigentum.

Die Balkonbrüstung, eine etwa vorhandene Balkondecke, die Bodenplatte des Balkons sowie sonstige konstruktiv notwendige Teile, Balkontüren und die Isolierschicht sind ...

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