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Verwalter-News 2. Januar 2015

LG Frankfurt: Wiederwahl des Verwalters nach grober Pflichtverletzung nicht statthaft

Hausverwalter bekleiden eine verantwortungsvolle Position. Gegenüber der Wohneigentümergemeinschaft sind sie zur Rechenschaft verpflichtet. Und die Eigentümergemeinschaft sollte nicht allzu leichtfertig mit den Arbeitsergebnissen ihres Verwalters umgehen. Denn im Zweifelsfall obsiegt auch in einer WEG das Eigentumsrecht des Einzelnen.

Hat die Wohneigentümergemeinschaft aufgrund von Pflichtverletzungen des Hausverwalters finanziellen Schaden erlitten, widerspricht seine Wiederbestellung der ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine einstweilige Verfügung gegen die Bestellung kann in einem solchen Fall gerechtfertigt sein. So entschied das Landgericht Frankfurt am 20. März 2014 (Aktenzeichen 2-13 S 165/13) im Rechtsstreit zwischen einer klagenden Eigentümerin und den weiteren Mitgliedern ihrer Eigentümergemeinschaft.

In einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer den Beschluss gefasst, ihren bisherigen Verwalter für eine weitere Amtszeit zu bestellen, obwohl sich die Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft während dessen vorheriger Amtszeit um mehr als 45 Prozent verringert hatte. Der Verwalter hatte über dieses Konto Kosten abgerechnet, die er ordnungsgemäß den einzelnen Eigentümern zuzurechnen gehabt hätte. Im weiteren Verlauf hatte sich der Verwalter seines Fehlverhaltens bekannt und die Haftung übernommen, ohne allerdings Sicherheiten stellen zu können. Daraufhin hatte die Wohnungseigentümerin gegen den Beschluss der Wiederbestellung geklagt und gefordert, die Umsetzung des Bestellungsbeschlusses per einstweiliger Verfügung zu untersagen.

Das LG Frankfurt am Main gab ihr Recht. In seiner Urteilsbegründung gab das Gericht an, dass ein wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung bestanden habe, der die einstweilige Verfügung der Eigentümerin untermauere. Auch in Anbetracht des großen Beurteilungsspielraums der Gemeinschaft in puncto Wiederbestellung verstießen die Eigentümer gegen die Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung, sobald sie aus objektiver Sicht, das heißt vom Standpunkt eines Dritten betrachtet, mit der Wiederbestellung gegen die eigenen Interessen handelten. Dies sei in diesem konkreten Fall aufgrund des hervorgerufenen finanziellen Schadens gegeben, urteilte das LG Frankfurt. Der Verwalter habe in gravierender Weise gegen seine Pflicht, mit den anvertrauten Geldern ordnungsgemäß umzugehen, verstoßen. Der Verlust in Höhe von 74.000 Euro könne nicht toleriert werden und rechtfertige aus Sicht eines vernünftigen Dritten die Abbestellung des Hausverwalters.

Das LG Frankfurt gab damit allen Wohneigentümergemeinschaften einen guten Grund an die Hand, selbstbewusst gegenüber ihren Verwaltern aufzutreten. Die Hausverwalter sind Dienstleister, dem Eigentum der WEG verpflichtet. Mit dieser Tatsache sollte auch die Gemeinschaft nicht allzu leichtfertig umgehen.

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