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Verwalter-News 11. Januar 2015

Energieeffizienz: Neue Pflichten und Subventionen

Kurz vor Jahresfrist hat das Bundeskabinett mit seinem „Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz“ (NAPE) ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Reduktion der Treibhausgasemission bis zum Jahr 2020 beschlossen. Der Ausstoß der als klimaschädlich betrachteten Gase soll dabei in fünf Jahren um 40 Prozent auf jährlich 750 Millionen Tonnen gesenkt werden.

Um dieses ehrgeizige Ziel erreichen zu können, benötigt die Regierung einmal mehr die Unterstützung der privaten Hauseigentümer. So sollen diese diverse energetische Sanierungsmaßnahmen an ihrer Immobilie zukünftig steuerlich absetzen können und Zuschüsse erhalten. In den kommenden vier Jahren will die Bundesregierung dafür eine Milliarde Euro bereitstellen. Auch die Beratung durch Energieexperten vor Ort soll zukünftig verstärkt aus dem Steuersäckel bezahlt werden. Statt 50 werden ab März 2015 60 Prozent der Kosten subventioniert. Die Höchstbeträge werden angehoben.

Neben solcherlei verlockenden Beihilfen winken den Hauseigentümern allerdings auch so manche neue Pflichten. Ab dem Jahr 2016 sollen alle mehr als 15 Jahre alten Heizungsanlagen ein „Energielabel“ erhalten, das den Energieverbrauch ausweist. Zudem gilt: Öl- und Gasheizungen, die im Jahr 1985 installiert worden sind, müssen bis Ende 2015 durch eine neue Heizung ausgetauscht werden. Für ältere Heizungen ist diese Austauschfrist bereits abgelaufen. Eine Ausnahme gilt hier für Eigentümer von Gebäuden, die mit Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln ausgestattet sind. Sie dürfen die vorhandene Heizung weiter betreiben.

In puncto Dämmung beschlossen Umweltministerin Hendricks und ihre Kollegen, dass bis zum Ende des Jahres 2015 die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum ungeheizten Dachboden hin gedämmt sein muss. Der Rechtsanwalt Anton Hilbert präzisiert: „Statt der obersten Geschossdecke kann auch das – bisher ungedämmte – Dach kälteisoliert werden. Erfüllt die oberste Geschossdecke oder das Dach allerdings schon ohne Dämmung den DIN-Mindestwärmeschutz, sind weitere Maßnahmen entbehrlich. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken immer erfüllt. Auch regelkonform errichtete massive Decken ab Baualtersklasse 1969 erfüllen den Mindestwärmeschutz. Besteht die oberste Geschossdecke also aus einer Holzbalkendecke oder aus einer ab 1969 errichteten Massivdecke, besteht kein Handlungszwang.“ Ausnahmen gelten für Gebäude mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. „Dann sind die Nachrüstpflichten erst bei einem Verkauf der Immobilie zu erfüllen. Dazu hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit. Dämmpflichten müssen auch dann nicht erfüllt werden, wenn sie unwirtschaftlich sind, weil die Aufwendungen durch Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist nicht kompensiert werden können“, weiß der erfahrene Fachanwalt.

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