Verwalter-News 9. April 2015
Sondereigentum: Sanierungskosten trägt nicht die WEG
Oftmals kann es innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zu Streitigkeiten bezüglich der Finanzierung von Sanierungen kommen. Nicht selten liegt eine solche Auseinandersetzung in einem nicht ausreichenden Bewusstsein für die Charakteristika von Sonder- und Gemeinschaftseigentum begründet.
Beide Eigentumsarten sind klar voneinander zu trennen. Die Hausverwaltung, das heißt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, ist streng von der Verwaltung des Sondereigentums (im Regelfall die Eigentumswohnung) zu unterscheiden. Die eigentliche Hausverwaltung ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Die Mietwohnungsverwaltung, als Verwaltung von Sondereigentum, obliegt demgegenüber dem jeweiligen Eigentümer.
Zum Themenkomplex Sanierungen und Sondereigentum hat das Landgericht Hamburg-Blankenese am 8. Januar 2014 (Aktenzeichen 539 C 17/13) ein bedeutsames Urteil gesprochen.
Ein Wohnungseigentümer hatte in seiner Eigentumswohnung Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden festgestellt und auf der Eigentümerversammlung einen Beschluss herbeiführen wollen, dass die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Schimmelsanierung und des Sachverständigengutachtens übernimmt. Dies war jedoch von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt worden, worauf der betroffene Wohnungseigentümer Klage erhob.
Das Landgericht Hamburg-Blankenese gab ihm nicht recht. Die Richter stellten fest, dass eine Eigentümergemeinschaft nicht verpflichtet sei, Kosten für eine Sanierung zu genehmigen, wenn keine Kostenaufstellungen oder Rechnungen vorgelegt werden. Für Schäden an Bestandteilen die im Sondereigentum stehen, hafte der betroffene Wohnungseigentümer in der Regel selbst. Diese gelte auch dann, wenn die eigentliche Schadensursache ihren Ursprung im Gemeinschaftseigentum hat, die Mitglieder der Gemeinschaft hierfür aber nicht verantwortlich sind.
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