Verwalter-News 14. April 2015
Gaspreis: Verbraucherschutz gilt auch für Eigentümergemeinschaft
Nicht zuletzt aufgrund der politisch verordneten Energiewende ziehen die Preise für Erdgas seit Jahren kräftig an. Wie auch der Strompreis gliedert sich der Gaspreis in vier Bestandteile: die Kosten für den Energieträger, die Netznutzungsentgelte, die öffentlichen Abgaben und die Steuern. Im Vergleich zum Strompreis sind die Entgelte für die Gasversorgung allerdings in größerem Maße verhandelbar. Denn je nach Lieferumfang und Region kann hier der Energieträger selbst bis zu 60 Prozent des Endpreises ausmachen und damit ein weites Feld für Verhandlungen bieten. Strukturierte Bieterabfragen gehören vor diesem Hintergrund zum Pflichtprogramm einer seriösen Hausverwaltung.
Was aber bleibt zu tun, wenn der Gasversorger eine Wohnungseigentümergemeinschaft wie ein Unternehmen behandelt und Klauseln in den Vertrag schreibt, die gegenüber Privatverbrauchern nicht rechtmäßig sind?
Klagen, dachten sich drei Wohnungseigentümergemeinschaften, nachdem ihre Gasversorger Eon und der ehemalige Eon Hanse Vertrieb den Gas- an den Ölpreis gekoppelt hatten. Sie zogen bis vor den Bundesgerichtshof. Bereits im Jahr 2010 hatte dieser eine derartige Preisbindung für unwirksam erklärt – allerdings nur in Verträgen zwischen Versorgern und Verbrauchern, zum Beispiel Mietern einer Privatwohnung. Vier Jahre später hieß es allerdings, ähnliche Klauseln gegenüber Unternehmen seien wirksam.
Der Bundesgerichtshof musste in den aktuellen Fällen also klären, ob die Eigentümergemeinschaften als Verbraucher anzusehen sind oder als Unternehmen. Und er entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümergemeinschaften müssten als Verbraucher behandelt werden und seien dementsprechend rechtlich geschützt, so die Richter in allen drei Fällen (Aktenzeichen ZR 243/13, VIII ZR 260/13 und VIII ZR 109/14). Die umstrittenen Klauseln benachteiligten die Eigentümer unangemessen und seien daher unwirksam.
Generell gelte laut BGH: Wohnungseigentümergemeinschaften sind immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken dient. Dies gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handle.
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