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Verwalter-News 15. Juli 2015

Hausordnung: Nächtliches Türabschließen darf keine Pflicht sein

Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Haustür ihres Mehrparteienhauses „im allgemeinen Interesse“ nachts abgeschlossen werden muss, kann dies schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Darauf, dass eine abgeschlossene Tür im Brandfall zu einem tödlichen Hindernis werden kann, wies am 12. Mai 2015 das Landgericht Frankfurt am Main hin (Aktenzeichen 2-13 S 127/12). Ein entsprechender Beschluss der Versammlung widerspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, einen Punkt ihrer Hausordnung in den folgenden Wortlaut zu ändern: „Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verschlossen zu halten.“ Das Amtsgericht Kassel hatte die darauf eingereichte Klage einiger Gemeinschaftsmitglieder, die nicht mit dieser Änderung einverstanden waren, abgewiesen.

Paragraph 21 Absatz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes lautet: „Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.“

Gemäß dieser Norm erscheine die Änderung der Hausordnung nicht korrekt, urteilte nun das LG Frankfurt am Main und widersprach damit der vorinstanzlichen Entscheidung in Kassel. Demnach müssten die Regeln für die Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Die schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümer seien gegeneinander abzuwägen.

Das Gebot, die Tür nachts abzuschließen, führe zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Das Interesse der Eigentümer, vor Einbrüchen geschützt zu sein, sei weniger hoch zu bewerten als das Schutzinteresse der Bewohner und Besucher im Brandfall. Die entsprechende neue Vorschrift in der Hausordnung sei damit rechtswidrig.

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