Verwalter-News 29. Juli 2015
Verwaltungsbeirat: Drei Mitglieder sind gesetzlich vorgeschrieben
Als Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft wird dem Verwaltungsbeirat vom Gesetzgeber eine Vermittlerrolle zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter zugesprochen.
Gemäß Paragraph 20 i.V.m. Paragraph 29 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), „bestellt die Gemeinschaft einen Verwaltungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung und legt die Anzahl der Beisitzer fest.“ Während eine pauschale Aufwandsentschädigung gegen Nachweis möglich aber nicht zwingend ist, schreibt der Gesetzgeber die Mindestzahl der Beiratsmitglied präzise vor.
Werden weniger als drei Mitglieder gewählt, ist die Wahl des Verwaltungsbeirats rechtswidrig und damit schlicht und einfach unwirksam. Dies stellte das Amtsgericht Leonberg im Juli 2014 klar (Aktenzeichen 7 C 243/14).
Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer die Wahl des Verwaltungsbeirats angefochten, in den lediglich zwei von drei insgesamt drei kandidierenden Wohnungseigentümern gewählt worden waren. Der dritte Kandidat war von der Eigentümerversammlung mehrheitlich abgelehnt worden.
Dem Kläger gab das AG Leonberg recht und erklärte die Wahl des Verwaltungsbeirats als ungültig. Zwar könne die Wahl der einzelnen Beiräte einzeln erfolgen, jedoch müsse der Verwaltungsbeirat nach Paragraph 29 WEG schlussendlich aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Ein kleinerer Beirat entspreche nicht dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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