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Verwalter-News 6. August 2015

Gemeinschaftliche Feste: Kosten dürfen nicht auf Mitglieder umgelegt werden

Feiern sind eine schöne Sache. Auch in der Hausgemeinschaft. Doch nach Wein, Weib und Gesang lauert oftmals ein böser Kater. Manches Mal sogar in Form von Ärger innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Denn die Kosten für ein gemeinschaftliches Fest dürfen nicht auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt werden. Dies entschied das Amtsgericht München im Oktober 2014 (Aktenzeichen 481 C 14044/14 WEG).

Im konkreten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft mehrheitlich die Organisation eines Sommerfestes beschlossen. Die anfallenden Kosten sollten entsprechend der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 16 Absatz 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) verteilt werden. Spenden sollten den Beitrag eines jeden einzelnen dabei so gering wie möglich halten. Mit der Begründung, die Abhaltung eines Festes sei keine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Paragraph 21 Absatz 3 WEG, fochten später einige Wohnungseigentümer den Beschluss an.

Mit Erfolg. Einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung attestierte auch das Amtsgericht München und erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für nichtig.

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