Verwalter-News 7. September 2015
Verwaltungsbeirat: Bleiben Sie wach!
Den Job als Verwaltungsbeirat sollte kein Wohnungseigentümer auf die leichte Schulter nehmen. Denn betrügerisches Verhalten der Hausverwaltung kann auch für die Beiräte ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Sie haften letztlich für all das, was sie unterschreiben.
Und die Fälle, in denen sich Verwaltungsbeiräte auch vor Gericht verantworten müssen, häufen sich. So wurde im Mai dieses Jahres eine Beirätin vor den Richter zitiert, nachdem der Hausverwalter Gelder im sechsstelligen Bereich im Casino verspielt hatte. Der Frau wurde vorgeworfen, Warnzeichen dieses Fehlverhaltens nicht früh genug erkannt zu haben. Zumindest in zivilrechtlichen Prozessen belangt zu werden, droht Verwaltungsbeiräten immer dann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Fehler im Umgang mit der Hausverwaltung begehen.
Fallstricke offenbaren sich besonders, wenn es um die Abrechnung von Hausgeldern geht oder die Erfüllungskontrolle von vertraglich zugesicherten Dienstleistungen. Und das Dickicht ist tief. Richtig kompliziert wird es, wenn zum Beispiel die Immobiliengesellschaft, die die Wohnungen in einer Immobilie Stück für Stück verkauft, gleichzeitig auch als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft auftritt und zudem noch die Hausverwaltung übernommen hat. Hier lauern für unachtsame Verwaltungsbeiräte böse Überraschungen.
Gesetzlich hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass das gemeinschaftliche Eigentum so verwaltet wird, wie es die Gesetze, die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vorschreiben. Wird das gemeinschaftliche Eigentum „falsch“ verwaltet, kann daher ein Wohnungseigentümer auf eine ordnungsmäßige Verwaltung klagen. Dabei ist der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung grundsätzlich unverjährbar. Besteht eine Regelung, wie das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten ist, hält sich der Verpflichtete aber nicht daran, die zwischen den Wohnungseigentümern vereinbart ist, kann auf dieses Verhalten geklagt werden. Und hat ein Beirat ein solches Fehlverhalten nicht oder zu spät erkannt, kann die Klage auch gegen ihn gewandt werden.
Der Posten als Verwaltungsbeirat sollte also mit Bedacht und offenen Augen angenommen werden. Sonst droht die Stimmung im Haus genauso zu kippen wie die juristische Unschuld.
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