Schon gewußt?

Mit my-ETW erstellen Sie schon in wenigen Minuten ein Kundenportal für Ihre Eigentümer. Mehr erfahren

Verwalter-News 11. September 2015

Anspruch auf Rückbau: Achten Sie auf die Fristen

Wenn Sie als Wohnungseigentümer mitten in einer größeren Umbauarbeit neu planen oder gar zurückbauen müssen, kann das ganz schön ins Geld gehen. Es lohnt sich also stets genau abzuklären, ob von einer Renovierung gemeinschaftliche Teile betroffen sind und ob das Reglement der Wohnungseigentümergemeinschaft einschränkende Bestimmungen enthält.

Andererseits sollte auch die Wohnungseigentümergemeinschaft immer darauf bedacht sein, notwendige Rückbauarbeiten fristgerecht einzufordern.

Denn wenn schließlich ein Wohnungseigentümer seine ausgeführte Baumaßnahme wegen Verjährung nicht mehr zurückbauen muss, kann die Gemeinschaft den rechtswidrigen Zustand zwar beseitigen, muss allerdings die anfallenden Kosten selbst tragen. So urteilte das Amtsgericht Dortmund im August 2014 (Aktenzeichen 512 C 14/14).

Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von den Eigentümern einer Wohnung verlangt, dass diese Rückbauarbeiten an ihrer im Jahr 2008, gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft, erweiterten Dachterrasse vornehmen. Nachdem die Eigentümer nach einem weiteren Beschluss der Gemeinschaft auch den Rückbau der Terrasse verweigerten, folgte die Klage vor dem Dortmunder Amtsgericht.

Von einem Erfolg können die Kläger nicht wirklich sprechen. Ihr Anspruch auf Rückbau sei spätestens Ende 2012 verjährt. Eine verjährungshemmende Handlung sei von der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb der dreijährigen Frist nicht ergangen. Daher muss sie nun die Kosten des Rückbaus vollumfänglich selbst tragen.

Geben Sie als WEG also Acht auf die Fristen. Sie ersparen sich damit viel Zeit und Aufregung. Der frühe Vogel fängt den Wurm.

Kommentare

Kommentare deaktiviert.