Schon gewußt?

Mit my-ETW erstellen Sie schon in wenigen Minuten ein Kundenportal für Ihre Eigentümer. Mehr erfahren

Verwalter-News 29. Januar 2016

Wohnungsverkauf: Energieausweis als Stolperstein

So etwas soll durchaus vorkommen: Ein Wohnungseigentümer möchte seine eigenen vier Wände verkaufen. Zu seinem Angebot muss dabei zwingend auch der Energieausweis seiner Immobilie gehören. So entschied der Gesetzgeber als Folge der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Der Energieausweis existiert in zwei Varianten. Während der relativ günstige und einfach zu erstellende Verbrauchsausweis lediglich den tatsächlichen Verbrauch der Wohnungsnutzer der letzten drei Jahre aufschlüsselt und somit in besonderem Maße vom Nutzungsverhalten der Bewohner abhängt, setzt der wesentlich aufwändigere Bedarfsausweis den Besuch eines Gutachters voraus. Dieser ermittelt den Energiebedarf basierend auf den verwendeten Baumaterialien, dem Hauszustand, der Qualität der Heizungsanlage und der Wohnungsgröße. Aus diesen Faktoren errechnet der Gutachter den theoretischen Heizenergiebedarf des Gebäudes.

Beide Varianten behalten für zehn Jahre ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Ausweise für Bestandsgebäude dürfen nur von Personen mit baufachlicher Qualifikation, das heißt unter anderem von Ingenieuren, Handwerksmeistern und Kaminkehrern, erstellt werden.

Alle seit Mai 2014 ausgestellten Energieausweise müssen neben den Kennzahlen zum Energieverbrauch beziehungsweise -bedarf auch Angaben zur Energieeffizienzklasse (zwischen A+ und H) enthalten, zu der das Wohngebäude gehört. Zudem werden in dem vier Seiten umfassenden Dokument auch Hinweise zur Modernisierung der Immobilie gegeben.

Möchte ein Wohnungseigentümer seine Immobilie veräußern, ist es aus Sicht der Hausverwaltung ratsam, rasch zu handeln. Damit sich der Wohnungsverkauf nicht unnötig in die Länge zieht und etwaige Schadensersatzforderungen seitens der Eigentümerversammlung bereits im Ansatz verhindert werden, sollte die Hausverwaltung für die Ausstellung des Energieausweises sorgen beziehungsweise die vorhandenen Dokumente auf ihre Aktualität hin überprüfen.

Grundsätzlich steht der Verwalter in der Pflicht, einen umfassenden Energieausweis für das gesamte Haus zu besorgen, wenn er von der Eigentümerversammlung dementsprechend beauftragt wurde.

Kommentare

Kommentare deaktiviert.