Verwalter-News 10. März 2016
Hausverwalter: Bestellung kann eingeklagt werden
Auch solche Fälle sind nicht unbekannt: In einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen wurde kein Hausverwalter bestellt. Das Gemeinschaftseigentum ist unbetreut.
Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Bestellung eines Hausverwalters verzichten, wenn sie sich in der Eigentümerversammlung einstimmig darauf verständigt hat. Gleichzeitig jedoch darf eine Bestellung nicht verweigert, sobald auch nur einer der Eigentümer eine Bestellung einfordert. Dies ist in Paragraph 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt.
Dies bedeutet, dass ein jeder Eigentümer jederzeit und ohne Vorliegen eines spezifischen Grundes die Einsetzung eines Verwalters durchsetzen kann. Dieser Anspruch verjährt und verwirkt nicht. Und auch in Häusern, die bis dato selbstverwaltet wurden, kann die Einsetzung durchgesetzt werden.
Nach Paragraph 43 Absatz 1 WEG kann die Bestellung des Verwalters im Zweifelsfall auch auf gerichtlichem Wege erstritten werden, vorausgesetzt, zuvor hat der klagende Wohnungseigentümer seiner Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss zur Abstimmung vorgelegt. Haben sich die Miteigentümer verweigert, wird ihm das Gericht Recht geben müssen – auch per einstweiliger Verfügung.
Und sollten sich die Miteigentümer gar geweigert haben, überhaupt eine Versammlung einzuberufen, kann auch dies gerichtlich eingeklagt werden. Im Streitfall wird dann der klagende Eigentümer zur Einberufung ermächtigt.
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