Verwalter-News 3. Mai 2016
Verwalter-Einmaleins: Wer darf Verwalter werden?
Gemäß Wohnungseigentumsgesetz steht es jeder natürlichen und juristischen Person sowie jeder Personengesellschaft offen, die Aufgaben der Hausverwaltung zu übernehmen. Bei Personengesellschaften gilt jedoch zu beachten, dass nicht ein Gesellschafter oder Angestellter der Organisation zum Hausverwalter bestellt werden kann, sondern stets die gesamte Personengesellschaft.
Neben einer GmbH als Gesellschaftsform kann auch eine UG, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, zum Hausverwalter auserkoren werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die UG ein ausreichend hohes Stammkapital vorweisen kann oder einen ihrer Gesellschafter in die persönliche Haftung zieht.
Eine juristische Besonderheit betrifft die GbR, die Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche keinerlei Verwalteramt übernehmen darf.
Natürliche Personen werden in jedem Fall als Individuen zum Hausverwalter gewählt. Sie können sich nicht zum Zweck der Verwaltung zusammenschließen. Denn: Das Amt des Hausverwalters ist eine höchstpersönliche Pflicht. Einzelne Aufgaben dürfen zwar ausgelagert werden – im Regelfall übernehmen Angestellte praktische Tätigkeiten oder auch beauftragte Anwälte die Einberufung von Eigentümerversammlungen – doch die Erfüllung des Amtes obliegt stets dem gewählten Verwalter selbst.
Um von der Eigentümerversammlung gewählt werden zu können, müssen alle Bewerber über ausreichende finanzielle Sicherheiten verfügen, die es ihnen erlauben, die Verwaltung auch auf Dauer zu übernehmen.
Und zu guter Letzt: Auch für Anlagen aus mehreren Häusern darf nur Verwalter bestellt werden – auch dann, wenn die einzelnen Immobilien ausdrücklich separat bewirtschaftet werden.
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