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Verwalter-News 30. Mai 2016

LG Frankfurt: Müllentsorgung ist in Jahresabrechnung klar von Hausmeistertätigkeit trennen

Ein oft wiederkehrendes Thema der Hausverwaltung sind die Betriebskosten, das heißt die Kosten, die den Wohnungseigentümern durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie entstehen. Hierzu gehören gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKO) insbesondere auch die Kosten für die Müllentsorgung. Die Müllentsorgungskosten für das zu Wohnzwecken genutzte Sondereigentum tragen die Wohnungseigentümer gemäß dem Anteil ihrer jeweiligen Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche.
Nun aber der Knackpunkt: In der Eigentümerversammlung kann dieser Kostenverteilungsschlüssel geändert werden. Doch in einem solchen Fall werden die Kosten des Hausmeisters bezüglich der Müllentsorgung nicht erfasst. Dies stellte das Landgericht Frankfurt am 15. April 2015 (Aktenzeichen 2-09 S 5/14) klar.
Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, den Abrechnungsschlüssel für die Müllentsorgungskosten zu ändern. Fortan sollte die Zahl der in den jeweiligen Wohnungen lebenden Personen maßgeblich sein. Dementsprechend verteilte der Hausverwalter auch die Kosten des Hausmeisters, das heißt die Kosten, die durch dessen „Tonnendienst“ anfallen, ebenfalls nach der Zahl der Personen. Dagegen jedoch reichte ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage ein und erhielt schließlich Recht.
Aus Sicht des LG Frankfurt stehen die Kosten für den Hausmeisterdienst in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Müllentsorgung. Das Bereitstellen der Tonnen gehöre zu den typischen Tätigkeiten eines jeden Hausmeisters und falle nicht unter den Kostenpunkt „Müllbeseitigung“. Diese sei in der Jahresabrechnung ein rechnerisch eigenständiger Teil.

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