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Verwalter-News 24. Februar 2017

Sachkundenachweis: Ab Frühjahr 2017 müssen Hausverwalter neue Auflagen erfüllen

Noch läuft das parlamentarische Verfahren. Über Details wird noch verhandelt. Doch eines scheint gewiss: Der Sachkundenachweis, eine Berufszulassungsregelung für gewerbliche Hausverwalter wird kommen. Im Frühjahr 2017 soll die Gesetzesnovelle festgeschnürt sein.

Paragraph 34c der Gewerbeordnung (GewO) wird dann der Gesetzestext sein, den Hausverwalter besonders im Blick haben sollten. Die neuen Zulassunsgregeln gelten laut zurzeit diskutiertem Gesetzentwurf nur für Verwalter, die Eigentum im Sinne von Paragraph 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verwalten. Die Zulassung ist unmittelbar gekoppelt an die persönliche Zuverlässigkeit und an die geordneten Vermögensverhältnisse des jeweiligen Antragstellers. Als persönlich zuverlässig gilt dabei jeder, der in den zurückliegenden fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder verurteilt worden ist. Geordnete Vermögensverhältnisse definiert der Gesetzgeber als nicht in einem Insolvenzverfahren befindlichn.

Zu guter Letzt muss jeder Antragsteller eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Damit wären die drei Grundvoraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfüllt. Im Wesentlichen geht es jedoch laut Gesetzentwurf um den Nachweis der Sachkunde.

Seine Sachkunde kann der Antragsteller vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen. Im Ker geht es dabi um fachliche und rechtliche Grundlagen der Verwaltung der Belange einer Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere um Sanierungsmaßnahmen, bautechnische Grundkenntnisse, technische Planung, die Vergabe und Überwachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten und um kaufmännische Aufgaben einschließlich Verwaltung, Abrechnung und Eintreibung von Geldern.
Jedoch die Mitarbeiter einer Hausverwaltung werden nicht zum Nachweis ihrer Sachkunde aufgefordert. Der Gewerbetreibende selbst muss allerdings dafür sorgen, dass nur solche Angestellte konkrete Verwaltungsaufgaben übernehmen, die auch über die entsprechende Qualifikation verfügen, das heißt entsprechende Bildungsabschlüsse vorlegen können. Und auch Verwalter, die ihr Gewerbe seit mehr als sechs Jahren betreiben, sind vom Sachkundenachweise befreit.

Der Gesetzentwurf sieht aktuell eine Frist von neun Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Novelle vor. Nach Inkrafttreten werden Hausverwalter 12 Monate Zeit haben, um die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Ein Verstoß gegen diese Frist gilt als Ordnungswidrigkeit, die gemäß Paragraph 144 Absatz 4 GewO-E mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet werden soll.

Im Frühjahr diesen Jahres soll das Gesetz verkündet werden. Hindernisse auf diesem Weg zu dieser Deadline sind zurzeit nicht zu erkennen.

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