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Verwalter-News 2. Mai 2017

Die Hausordnung ist bindend: Eigentümergemeinschaft kann Vogelfutter auf Balkon untersagen

Das Leben in einem Mehrparteienhaus bedeutet immer auch Leben in einer Gemeinschaft – dies gilt auch für Wohnungseigentümer. Und wie in jeder Gemeinschaft müssen die Mitglieder gewisse Regeln einhalten. Diese finden sich zunächst im Regelwerk über die Verwaltung und Nutzung der Immobilie, in der Hausordnung und schließlich im Gesetz.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Teilungserklärung einschließlich Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie die Gemeinschafts- und Hausordnung bilden die rechtliche Grundlage für jede Eigentümergemeinschaft, auf die die eigentliche Verwaltung aufbaut.

Vor allem in größeren Gemeinschaften empfiehlt sich eine solche Hausordnung. In dieser können die Details zu den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festgehalten werden. Hier finden sich auch Anforderungen an die äußere Gestaltung der Balkone.

Eine Hausordnung wird mit dem absoluten Mehr in der Eigentümerversammlung beschlossen, auf Basis eines vom Verwalter oder Verwaltungsbeirats erarbeiteten Entwurfs. Diese von den Wohnungseigentümern beschlossene Hausordnung sollte dann gut sichtbar im Hausflur ausgehängt sein. Wer seine Eigentumswohnung vermietet, muss seine Mieter bereits im Mietvertrag ausdrücklich auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen oder die geltende Hausordnung gleich als Anlage dem Mietvertrag beifügen.

Verstößt ein Eigentümer gegen die Hausordnung, stehen den anderen Eigentümern Unterlassungsansprüche zu.

Darauf verwies zuletzt auch das Amtsgericht München in seinem Urteil gegen einen Wohnungseigentümer, der auf seinem Balkon Vogelfutter ausgelegt und damit gegen die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft verstoßen hatte (Aktenzeichen 485 C 5977/15 WEG).

Konkret hatte der Eigentümer an der Decke des Balkons Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Dies hatte auch zahlreiche Tauben angelockt und für einigen Unmut in der Gemeinschaft gesorgt. In der Hausordnung der Eigentümergemeinschaft heißt es dazu: „Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet.“ Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem Münchner also, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt München. Der Münchner änderte sein Verhalten nicht. Es kam zum Gerichtsverfahren.

Das AG München gab schließlich der klagenden Eigentümergemeinschaft recht. Durch das Auslegen von Vogelfutter locke der Beklagte Tauben in letztlich nicht kontrollierbarer Zahl an. Damit bestehe auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung, so die Urteilsbegründung. „Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten, so stehen den beeinträchtigten anderen Eigentümern daher Unterlassungsansprüche zu“, so das Gericht.

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