Verwalter-News 19. Juni 2017
Postzustellung: Die Existenz eines ausreichend großen Briefkastens ist Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung
Jeder bekommt Post, egal ob als Mieter oder Eigentümer. Oft sind es Rechnungen und Werbung, seltener private Briefe oder Zeitschriften. Auf jeden Fall sollte die gesamte Post aber seinen Adressaten möglichst unbeschädigt erreichen. Die dazu notwendigen Briefkästen gehören zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft. Und auch sie sind regelmäßig Anlass für Zwist und Streitigkeiten.
So entschied der Bundesgerichtshof im November 2006 über das Recht von Wohnungsmietern zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen im Haus. Dieses erstreckt sich gemäß des Urteils auch darauf, Postsendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden. Dies gelte auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Anwesens bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen (beispielsweise eine Vermüllung) und keine Gefährdungen ausgehen, so der BGH (Aktenzeichen V ZR 46/06)
Um unschönen Bildern von Papierbergen im Hausflur zuvorzukommen, ist es jedoch ratsam, als Eigentümergemeinschaft für ausreichend große Briefkästen zu sorgen. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 33 C 3463/15) haben Mieter sogar einen rechtlichen Anspruch auf einen genügend großen Briefkasten, der gegen das ungesicherte Herausnehmen eingeworfener Post gesichert ist.
Im konkreten Fall hatte eine Frau im Jahr 2011 eine 1,5-Zimmer-Wohnung, die sich in einer Wohnungseigentumsanlage befand, angemietet. Der zu dieser Wohnung gehörende Briefkasten befindet sich in einer von außen zugänglichen Briefkastenanlage. Aufgrund der Größe der Briefkästen können lediglich C4 Umschläge und dünne DIN-A4-Umschläge eingeworfen werden. Größere und dickere Umschläge müssten geknickt werden, um überhaupt eingeworfen werden zu können. Und auch dann können sie noch, wie Zeitungen, aus dem Briefkasten entnommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Größe herausragen. In der Vergangenheit war es bereits vorgekommen, dass wichtige Post verloren ging.
Nachdem sich die Mieterin mit diesem Problem an ihren Vermieter gewandt und dieser der Eigentümergemeinschaft erfolglos vorgeschlagen hatte, der Mieterin einen separaten Briefkasten an der Hauswand anzubringen, klagte die Mieterin.
Die Richter des AG Frankfurt gaben ihr Recht und stellten fest, dass sie nach Paragraph 535 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch auf Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand hat. Und dazu gehört auch die Zurverfügungstellung eines Briefkastens, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht, geregelt in der „Briefkastennorm“ DIN EN 13724.
Dem Vermieter gaben die Richter zu verstehen, dass er notfalls seine Eigentümgergemeinschaft verklagen müsse, um die Anbringung eines neuen Briefkastens in die Wege zu leiten.
Schließlich gehöre auch das Vorhandensein eines funktionstüchtigen Briefkastens zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß Paragraph 21 Absatz 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
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