Verwalter-News 2. Oktober 2017
Gemeinschaftsräume: So sorgen Sie Konflikten vor
Wer eine Eigentumswohnung kauft, der erwirbt immer auch Anteile am Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören das Grundstück, das Treppenhaus, aber auch gemeinsam genutzte Räume wie ein Partykeller, ein Fitnessraum oder eine Schwimmbadhalle.
Nicht immer natürlich sind die Vorstellungen aller Eigentümer über die Nutzung solcher Räume zueinander kompatibel. Damit diesbezügliche Streitigkeiten nicht eskalieren, sollte die Eigentümergemeinschaft von Beginn an klare Regeln aufstellen.
Hilfestellungen dazu bietet auch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach diesem kommen beispielsweise für Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsräume die Eigentümer auf. Dabei sind die Kosten nach Miteigentumsanteil auf alle Wohnungseigentümer umzulegen.
Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. In der Teilungserklärung der Gemeinschaft kann durchaus eine andere Kostenaufteilung vereinbart werden. Eine andere Möglichkeit: Nutzen nur einige Parteien im Haus beispielsweise einen Partyraum, kann die Eigentümergemeinschaft beschließen, dass auch nur diese Eigentümer die hierbei entstehenden Kosten tragen müssen. Ein solcher Beschluss ist ein Mehrheitsbeschluss. Einstimmigkeit ist also nicht nötig.
Um von vornherein Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte die Nutzung von Gemeinschaftsräumen verbindlich geregelt werden. Dies kann vor allem auch in der Hausordnung geschehen. Solange diese nicht gegen bestehende Vereinbarungen verstößt, kann sie durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss beschlossen werden.
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