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Verwalter-News 6. November 2017

Immobilie schenken: Worauf Eigentümer in puncto Steuern achten müssen

Wer würde nicht gerne eine Immobilie geschenkt bekommen? Damit der Fiskus nicht die Freude verdirbt, sollten steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.
Bildquelle: Pixabay
Wer würde nicht gerne eine Immobilie geschenkt bekommen? Damit der Fiskus nicht die Freude verdirbt, sollten steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.
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Wer seinen Kindern oder Enkelkindern ein Haus oder eine Wohnung überlassen möchte, steht vor der Frage: Schenken oder Erben?

Eine Schenkung ist aus juristischer Sicht eine Zuwendung (ein Geschenk), die jemand aus seinem Vermögen einer anderen Person zugutekommen lässt, wenn beide Parteien sich einig darüber sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Erhält eine Person von einer anderen Person eine Schenkung, so unterliegt dies der sogenannten Schenkungssteuer. Sobald die Summe der Schenkung zwischen diesen Personen in den letzten zehn Jahren einen Freibetrag zwischen 200.000 und 500.000 Euro (je nach Verwandtschaftsgrad) überschreitet, fällt Schenkungssteuer an.

Nach zehn Jahren allerdings gelten Schenkungen als endgültig und die Betragsobergrenzen werden wieder zurückgesetzt. Genau in dieser Wiederholbarkeit liegt der wesentliche Vorteil des Schenkens gegenüber dem Erben. Ansonsten sind beide steuerlich gleichgestellt.

Schenken beugt, im Gegensatz zum Erben, in vielen Fällen vermeidbare Steuerzahlungen vor. Allerdings gilt hier, wie in vielen Bereichen des Immobilienwesens: Schenkender und Beschenkender müssen sich vorab genau über die Rechtslage informieren. Dann können alle Beteiligten profitieren.

Zu beachten ist vor allem auch, dass die durch Schenkung erhaltenen Immobilien als Vermögen gelten. Sobald hier ein bestimmter Vermögenswert überschritten wird, können Leistungen wie das Kinder- oder Arbeitslosengeld wegfallen.

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