Schon gewußt?

Mit my-ETW erstellen Sie schon in wenigen Minuten ein Kundenportal für Ihre Eigentümer. Mehr erfahren

Verwalter-News 30. Januar 2018

Rauchmelder: Besteht eine Installationspflicht?

Schon ein einfacher Rauchwarnmelder kann im Zweifel lebensrettend sein. Bildquelle: Wikimedia unter CC-BY-SA-Lizenz
Schon ein einfacher Rauchwarnmelder kann im Zweifel lebensrettend sein. Bildquelle: Wikimedia unter CC-BY-SA-Lizenz

Es ist eine Binsenweisheit: Rauchmelder können Leben retten.

In allen Bundesländern müssen Neubauten daher mit diesen Geräten ausgestattet werden. Doch für bereits stehende Immobilien ist eine Nachrüstung nicht überall Pflicht. Eigentümer und Hausverwalter sollten sie sich also gut informieren, bevor sie diesbezüglich aktiv werden.

In Bayern beispielsweise lief die Frist für die Nachrüstung am 31. Dezember 2017 ab, in Brandenburg und Berlin haben Eigentümer noch bis Ende 2020 Zeit. In Sachsen gibt es keinerlei Nachrüstpflicht. In allen anderen Bundesländern jedoch besteht die Nachrüstpflicht dagegen bereits seit Anfang 2017.

Und genau diese betriff auch Eigentümergemeinschaften. Aus Paragraph 10 Absatz 6 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ergibt sich eine Beschlusskompetenz, über den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen zu beschließen. Bei dem Einbau der Rauchwarnmelder handelt es sich um die Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten.

In den Bauordnungen der Bundesländer werden Eigentümergemeinschaften zwar nicht erwähnt. Normadressat der Landesbauordnungen sind jedoch in der Regel der Bauherr bzw. der Gebäudeeigentümer. Eigentümer des Gebäudes sind die Wohnungseigentümer, sodass sich die öffentlich-rechtliche Vorschrift an die Wohnungseigentümer richtet.

Rauchmelder dürfen also gerne Thema auf der nächsten Eigentümerversammlung werden.

Kommentare

Kommentare deaktiviert.