Verwalter-News 6. April 2018
Dürfen Versammlungen von einzelnen Eigentümern einberufen werden?
Im Regelfall werden Eigentümerversammlungen vom Verwalter der Eigentümergemeinschaft einberufen. Wenn sich dieser jedoch weigert, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats diese Aufgabe übernehmen.
Doch es kommt vor, dass die Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter besitzt – beispielsweise, weil sie keinen solchen bestellt hat oder weil er sein Amt niedegelegt hat.
In einem solchen Fall kann die Gemeinschaft per Beschluss einen Verwalter bestellen, der dann die Versammlung einberuft. Schließlich besitzt jeder der Eigentümer einen durchsetzbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung. Dazu zahlt auch die Bestellung eines Verwalters.
Sollte eine Bestellung und Einberufung auf diesem Weg scheitern, kann sich jeder Eigentümer auch durch das Gericht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen lassen. In dieser muss dann jedoch das Thema „Bestellung eines Verwalters“ behandelt werden.
Zudem empfiehlt sich die Wahl eines Verwaltungsbeirates, der zum Vertragsschluss mit einem Verwalter ermächtigt wird.
Ein Verwalter ist in jedem Fall angebracht. Denn er kann in dringenden Fällen, bei Gefahr im Verzug, auch ohne Beschluss der Gemeinschaft handeln – beispielsweise bei Wasser- oder anderen Schäden am Gemeinschaftseigentum.
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