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Verwalter-News 13. April 2018

Vermögen: Wann haftet der Beirat?

Grundsätzlich haftet jeder für sein Tun – ganz gleich, ob er ehrenamtlich als Verwaltungsbeirat handelt oder als Privatperson.

Da der Beirat ein überprüfendes und beratendes Gremium ist und kein handelndes, ist seine Haftung recht gering. Übersteigt der Beirat natürlich seinen gesetzlichen Aufgabenumfang, so vergrößert sich auch die Haftung.
In der Regel ist die Organhaftung im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Und da der Verwaltungsbeirat ein Organ der Eigentümergemeinschaft darstellt, ist hier im Regelfall kein Versicherungsschutz gegeben.

Wie kann es zu einem Haftungsfall kommen?

Regelungen hinsichtlich der Aufgaben der Wohnungseigentumsgemeinschaft finden sich im Wohnungseigentumsgesetz.
Paragraph 29 exemplarisch lautet: „…den Verwalter unterstützen sowie den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen“. Dies bedeutet, dass sich die Beiratsaufgaben auf die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, das Überwachen der Instandhaltungsrücklage, die Stellungnahme von Kostenvoranschlägen und die Auswahl von Dienstleistern durch den Verwalter erstrecken. Unterlässt dies ein Mitglied des Beirats, kann er für Schäden in Haftung genommen werden – falls nötig, sogar in der Höhe unbegrenzt.

Imm schlimmsten Fall steht jedes einzelnes Mitglied also mit seinem kompletten Vermögen ein.

Doch (fast) jedes Risiko ist in Deutschland versicherbar. Auch das der Verwaltungsbeiräte. Hier gibt es spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Verwaltungsbeiräte. Diese werden immer für das Gremium abgeschlossen, unabhängig davon, wie viele Personen der Beirat gerade hat.
Mit einer solchen Versicherung ist Ihre Tätigkeit als Verwaltungsbeirat im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Verwaltungsbeirates abgesichert. Überschreiten Beiräte diesen Rahmen jedoch, haben sie die Versicherung nicht mehr im Rücken.

Ratsam ist es, sich mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu schützen. Dies kann die gesamte Eigentümergemeinschaft als Organ oder einzelne Mitglieder bzw. Beiräte individuell vornehmen.

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