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Verwalter-News 20. April 2018

Müllentsorgung: Kosten trägt die gesamte Eigentümergemeinschaft

Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Wohnungseigentümer, sich anteilig an den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen. Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen ergibt sich wiederum aus dem Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung der Hausverwaltung.

Aus dem Wirtschaftsplan ergeben sich die Kosten, die im Wirtschaftsjahr von den Eigentümern aufgebracht werden müssen. Sie setzen sich aus den regelmäßigen Kosten der Verwaltung des Eigentums, wie zum Beispiel Reinigungskosten, und der Instandhaltungsrückstellung zusammen. Kosten für Abwasser und auch für den Müll werden gleichermaßen in das Hausgeld eingerechnet.

Laut Gesetz sind Müllkosten also Kosten der Eigentümergemeinschaft. Dieser wollte sich eine Eigentümerin eines Reihenhauses in einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht unterordnen und beantragte die Freistellung sowie eine eigene Mülltonne.

In erster Instanz erhielt sie Recht. Nach Auffassung der Richter darf der Kostenverteilerschlüssel gemäß Paragraph 16 Absatz 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) dementsprechend geändert werden.

In zweiter Instanz ging der Fall an das Landgericht Frankfurt am Main. Im April 2017 kamen die dortigen Richter zum Ergebnis, dass eine Änderung der Kostenverteilung nicht in Betracht kommt. Auch stellten die Richter fest, dass neben den haushaltsbedingten Müllmengen regelmäßig auch Müll auf Gemeinschaftsflächen anfällt, dessen Entsorgung von allen zu tragen ist.

Letzteres entspricht vollkommen der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes: Wohnungseigentümer müssen auch dann für Betriebskosten aufkommen, wenn sie bestimmte Einrichtungen oder Flächen nur selten nutzen.

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