Verwalter-News 13. August 2018
Sonderumlage: Neuer Eigentümer haftet für seinen Vorgänger
Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Ohne ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit ist eine Sonderumlage erst mit Abruf durch den Verwalter fällig.
Der Bundesgerichtshof urteilte zu diesem Thema zuletzt am 15. Dezember 2017 (Aktenzeichen V ZR 257/16)
Im konkreten Fall verlangte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Wohnungseigentümer die Zahlung einer Sonderumlage. Der Eigentümer wurde am 31. Oktober 2014 ins Grundbuch eingetragen. Bereits zuvor, am 28. August 2014, hatte die Gemeinschaft in einer Eigentümerversammlung beschlossen, bestimmte dringende Baumaßnahmen ausführen zu lassen und zur Finanzierung eine Sonderumlage von 60.000 Euro zu erheben.
Am 11. Dezember 2014 forderte der Verwalter beim beklagten Eigentümer dessen Anteil an der Sonderumlage von 2.400 Euro an. Der Eigentümer war jedoch der Auffassung, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, da der Beschluss über die Sonderumlage vor seinem Eigentumserwerb gefasst worden ist.
Entscheidung: Erwerber haftet für Sonderumlage
Die Klage hatte Erfolg. Der Eigentümer musste schließlich die Sonderumlage zahlen. Seiner Zahlungspflicht steht nicht im Wege, dass die Sonderumlage bereits beschlossen worden war, bevor er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde.
Merke: Ein Wohnungseigentümer muss die Beitragsvorschüsse leisten, die während seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden.
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