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Verwalter-News 26. November 2018

Gebäudeversicherung: Das sollten Sie wissen

Gefahren, für die eine Wohnungseigentümergemeinschaft einstehen muss, lassen sich größtenteils versichern. Die Gebäudeversicherung ist dabei ein absolutes Muss.

Von der Gebäudeversicherung sind sind Elementar- und Feuerschäden gedeckt. Als Elementarschäden gelten Schäden durch Sturmwinde, Hagel, Hochwasser, Sturmfluten, Überschwemmungen, Blitzschlag, Lawinen, Schneedruck, Schnee- und Erdrutsche, Steinschlag und Felsstürze. Nicht gedeckt sind Schäden infolge von Abnutzung, ausfließendem Leitungswasser oder überlaufenden Badewannen, Eindringen von Schmelzwasser, Frosteinwirkungen, Baumängeln oder mangelhaftem Unterhalt sowie Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder Grundwasser sowie Erdbebenschäden.
Während öffentlich-rechtliche Belange meist automatisch auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden, muss für die Gebäudeversicherung eine Einigung getroffen werden, die am besten direkt mit in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wird.

Es ist zwar richtig, dass die Gebäudeversicherung ab dem Tag der grundbuchamtlichen Umschreibung auf den Erwerber übergeht, jedoch ist die Versicherungsprämie für diesen Vertrag ein häufiger Streitpunkt. Der Verkäufer vertritt oft die Auffassung, dass ab dem Tag, ab dem der Erwerber auch Eigentümer geworden ist, für die fällige Prämie ab dem Zeitpunkt aufzukommen hat, ab dem er den Besitz an der Sache übernommen hat. Dementgegen steht meist die Haltung des Käufers, dass die Prämie für ein Jahr bezahlt wurde und er somit erst ab dem neuen Versicherungsjahr den Beitrag zu entrichten hat.

Hilfe von Seiten der Versicherungsgesellschaften darf man hier selten erwarten, da diese bei der Vertragsumschreibung keine Stichtagsabrechnung vornehmen. Dies bedeutet, dass die Versicherungsunternehmen zwar den neuen Eigentümer als neuen Vertragspartner in die Police eintragen, aber keine Aufteilung der Versicherungsbeiträge für alten und neuen Eigentümer erstellen. Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr schuldet der Vertragspartner, der zum Zeitpunkt der Hauptfälligkeit des Vertrages laut Versicherungsschein Eigentümer des Objektes war.

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