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Verwalter-News 24. März 2015

Hausgeld: Zahlungspflicht besteht auch ohne neuem Wirtschaftsplan

Immer wieder kann es vorkommen, dass Miteigentümer einer Immobilie mit der Zahlung des monatlichen Hausgelds in Rückstand geraten.

Grundlage für die Höhe des zu zahlenden Hausgelds bildet stets der jeweilige Wirtschaftsplan, der von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde. Dieser Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen künftigen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums für das laufende Kalenderjahr beziehungsweise bereits für das folgende Jahr.

Der Zahlungsrückstand eines Miteigentümers sollte von den pünktlich zahlenden Wohnungseigentümern jedoch nicht leichtfertig akzeptiert werden. Auch wenn noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wurde, besteht weiterhin die Verpflichtung Hausgeld zu zahlen. So entschied das Amtsgericht Brake am 29. Oktober 2014 (Aktenzeichen 3 C 212/14).

Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Miteigentümer auf Zahlung nicht geleisteter Hausgelder verklagt. Der verklagte Wohnungseigentümer begründete seine Zahlungsverweigerung mit dem Hinweis auf den zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplan, aus dem Jahr 2010, in dem die Höhe der Hausgeldzahlungen für jeden einzelnen Wohnungseigentümer festgesetzt worden war. Dieser sei inzwischen unwirksam, da die Eigentümergemeinschaft inzwischen die ausstehende Jahresabrechnung für das Jahr 2010 per Beschluss genehmigt habe.

„Nein“, sagte das AG Brake und entschied zu Gunsten der klagenden Eigentümergemeinschaft. Die Zahlungsverpflichtung bestehe weiterhin. Nach Paragraph 28 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Verbindung mit einem beschlossenen Wirtschaftsplan seien Wohnungseigentümer verpflichtet, die in einem Wirtschaftsplan festgelegten Vorschüsse zu zahlen. Solange kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, bestehe eine fortlaufende Verpflichtung zur Zahlung der beschlossenen Vorschüsse.

Grundsätzlich gilt, dass ein Wohnungseigentümer bereits mit der ersten nicht gezahlten monatlichen Hausgeldrate in Verzug gerät, wenn die Fälligkeit eindeutig bestimmt wurde und sich eine Mahnung daher als entbehrlich darstellt. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft sollte daher explizit vorsehen, dass bei einem Hausgeldrückstand von zwei Monaten ohne weitere Mahnung das gesamte restliche Hausgeld im laufenden Wirtschaftsjahr fällig gestellt und bei Nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird. Eine solcherart konkrete sprachliche Fassung kann spätere Unannehmlichkeiten vor Gericht verhindern.

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