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Verwalter-News 8. Mai 2015

Jahresabrechnung: Kein Wirtschaftsplan, sondern Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Alle Jahre wieder. Die Abrechnung des Hausverwalters kann in einer Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig für böses Blut sorgen.

Dass eine Jahresabrechnung, deren Zweck es stets ist, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft darzustellen und die tatsächlich angefallenen Bewirtschaftungskosten und den Hausgeld-Vorauszahlungen gegenüber zu stellen, nur dann als ordnungsgemäß angesehen werden kann, wenn sie nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer Eigentümergemeinschaft ausweist, stellte das Landgericht Hamburg am 6. Juni 2014 (Aktenzeichen 318 S 85/13) fest. Die Jahresabrechnung habe nichts gemein mit einem Wirtschaftsplan und dürfe daher nicht die vorgesehenen Ausgaben einer Eigentümergemeinschaft beinhalten.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer die Abrechnung des Jahres 2011 seiner Eigentümergemeinschaft angefochten. Diese war von der Mehrheit der Eigentümerversammlung genehmigt worden, obwohl sie falsche interne Kostenzuweisungen und fehlerhafte Einzelpositionen beinhaltet hatte.

Der Kläger erhielt recht. Die Abrechnung stelle nicht das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Verwaltung dar, so das LG Hamburg. Eine Jahresabrechnung müsse stets eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben einer Eigentümergemeinschaft in dem entsprechenden Kalenderjahr beziehungsweise Wirtschaftsjahr enthalten. Sie sei keine Gewinn- und Verlustrechnung und keine Bilanz, sondern eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, welche die tatsächlichen Beträge einander gegenüberzustellen habe. Dies bedeutet, dass nicht die geschuldeten Zahlungen und vorgesehenen Ausgaben gelistet werden, sondern nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Nur so könne sie ihre grundlegende Aufgabe der Aufklärung über tatsächlich erfolgte Einnahmen und Ausgaben erfüllen.

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