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Verwalter-News 1. Juni 2015

Energieeinsparverordnung: Alte Heizungen müssen ausgetauscht werden

Zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört alles, was nicht Sonder- oder Teileigentum der einzelnen Eigentümer ist. Typischerweise zählt dazu auch die Heizungsanlage. Das sollte Ihnen als regelmäßiger Leser dieses Blogs bekannt sein.
Doch wissen Sie auch, dass vor allem ältere Gebäude ein großes Energieeinsparpotenzial aufweisen? Energetisches Bauen war vor rund 40 Jahren noch nahezu unbekannt. Eine ausreichende Wärmedämmung von Dach, Keller, Wänden und Decken fand daher ebenso wenig statt wie die Isolierverglasung von Fenstern.

Besonders ältere Eigentumswohnanlagen sollten daher energetisch saniert werden, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Wenn Ihnen beispielsweise eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage aus einem Baujahr zwischen 1950 und 1976 gehört, die bisher energetisch gar nicht oder nur ungenügend saniert wurde, müssen Sie gar künftig mit gesetzlich vorgeschriebenen Modernisierungsmaßnahmen beim Gemeinschaftseigentum rechnen. Bei einer geplanten energetischen Sanierung sind das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2000 und die Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2002 (zuletzt novelliert ab 1.1.2014) zu beachten.

Laut einer aktuellen forsa-Umfrage kennen allerdings 20 Prozent der Hauseigentümer nicht die Anforderungen dieser EnEV. Gemäß der Novelle müssen Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, ab diesem Jahr ausgetauscht werden. Hat Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft dies im Blick?

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