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Verwalter-News 17. August 2015

Hausverwaltung kurz und bündig: Vier schnelle Rechte und Pflichten

Für jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist es von elementarer Bedeutung, die Rechte und Pflichten ihres Verwalters zu kennen. Deshalb heute an dieser Stelle: Drei Rechte und eine Pflicht im Crash-Kurs.

Recht des Verwalters: Das Landgericht Köln stellte im September 2014 klar, dass ein Verwalter vor seiner Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung die Bonität des möglichen Käufers prüfen darf – vor allem dann, wenn in der nahen Zukunft eine kostspielige Sanierung der Wohnung ansteht.

Recht des Verwalters: Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2014, dass ein Rechtsanwalt durch den Hausverwalter aus der Kasse der Gemeinschaft bezahlt werden darf – unter der Voraussetzung, dass ein solcher Ausgabenposten im Wirtschaftsplan der WEG vermerkt oder der Verwalter nachträglich dazu ermächtigt wurde.

Recht des Verwalters: Das Amtsgericht München entschied im April 2014, dass ein Hausverwalter in solchen Fällen noch das Recht auf Einsicht in bereits übergebene Verwaltungsunterlagen hat, in denen die Jahresabrechnung noch nicht erstellt wurde. Andernfalls kann er nicht zur Erstellung der Abrechnung verpflichtet werden und die Gemeinschaft verliert ihren Schadensersatzanspruch.

Pflicht des Verwalters: Das Amtsgericht Hamburg entschied im Januar 2014, dass ein Hausverwalter bei auftretendem Schimmelbefall im Sondereigentum eines Eigentümers die Ursache prüfen muss – auch dann, wenn der Grund für die verstärkte Feuchtigkeit nicht im Gemeinschaftseigentum liegt.

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