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Verwalter-News 1. Oktober 2015

GEMA: Freudige Botschaft für Eigentümergemeinschaften

Der Bundesgerichtshof hat vor wenigen Tagen entschieden, dass eine gemeinsam genutzte Antenne die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Zahlung von Gebühren an die GEMA verpflichtet.

Im konkreten Fall (Aktenzeichen I ZR 228/14) hatte die Rechteverwertungsgesellschaft gegen eine Eigentümergemeinschaft geklagt, die das von einer gemeinsamen Antenne empfangene Signal in alle Wohnbereiche weiterleitet. Aus Sicht der GEMA verstieß die Gemeinschaft damit gegen das Urheberrecht.

Doch wie bereits die zuvor eingeschalteten Instanzen verneinte auch der BGH nun den Anspruch der GEMA. Nach Ansicht der Bundesrichter kann in diesem Fall keine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke festgestellt werden. „Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter“, so der Erste BGH-Zivilsenat.

Wohnungseigentümergemeinschaften sind nun also dazu angehalten, etwaig bestehende Zahlungsabsprachen mit der GEMA auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

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