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Verwalter-News 21. Oktober 2015

Gewährleistungsanspruch: Verjährung auch ohne Abnahme

Wann wurde die Immobilie Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet? Bestehen noch Gewährleistungsansprüche? Kennen Sie die Fristen.

Ansprüche auf Gewährleistung und Nachbesserung verstreichen oft, ohne dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft dies bemerkt. Und dies völlig zu recht, wie das Landgericht Schweinfurt im Januar 2015 urteilte (Aktenzeichen 22 O 135/13). Eine ausdrücklich Abnahme sei dazu nicht notwendig, eine Akzeptanz mittels Bezug der Wohnung vollkommen ausreichend.

Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2000 Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum in der im Jahr 1993 fertiggestellten Immobilie geltend gemacht. Die Parteien hatten in den zwischen 1990 und 1994 geschlossenen Kaufverträgen vereinbart, dass der Hausverwalter mit zwei Wohnungseigentümern das gemeinschaftliche Eigentum mit Wirkung für alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft abnehmen sollte. Doch diese Abnahme ist niemals durchgeführt worden. Stattdessen hatten die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ihre Wohnungen einfach bezogen.

Im Jahr 1999 setzte nach Meinung des Bauträgers die Verjährung ein. Und das LG Schweinfurt gab ihm recht. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft hätten durch ihr Verhalten, den Einzug, schlüssig auf die förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums verzichtet.

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