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Verwalter-News 29. Oktober 2015

Eigentümerversammlung: Klage wegen Beschlussunfähigkeit

Nach Auffassung der Richter am Amtsgericht Neumarkt dürfen sich abwesende Wohnungseigentümer auf die Beschlussunfähigkeit einer Eigentümerversammlung berufen.

In dem konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung geklagt, die er selbst – auch als Stimmvertreter anderer Wohnungseigentümer – verlassen und ihr damit die Beschlussfähigkeit entzogen hatte.

Da er im Nachgang nicht mit den Beschlüssen der ohne ihn tagenden Versammlung einverstanden war, erhob er eine entsprechende Anfechtungsklage. Die beklagte Versammlung entgegnete, der Eigentümer könne sich nicht auf die fehlende Beschlussfähigkeit berufen, da er selbst seine „Treuepflichten“ durch das vorzeitige Verlassen verletzt habe.

Das AG Neumarkt gab der Klage jedoch statt (Aktenzeichen 4 C 5/14 WEG) und erklärte die Beschlüsse für unwirksam. Es gebe schließlich keine Treuepflicht, die die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung vorschreibt. Und dass der Eigentümer selbst die Beschlussunfähigkeit herbeigeführt hatte, sei für ihn nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen.

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