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Verwalter-News 13. November 2015

Marode Treppe: Wer haftet für Unfallschaden?

Folgender Fall: Ein Hausbewohner oder sein Gast betreten eine Treppenstufe im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Stufe kracht zusammen.

Frage: Wer haftet? Bestehen keine wichtigen Gründe für eine Unvermeidlichkeit des Unfalls, müssen die Eigentümer zahlen. Dies bestätigte zuletzt das Oberlandesgericht Hamm im September 2012 (Aktenzeichen I-6 U 16/12).

Im konkreten Fall war ein Mann auf der in der Dachluke integrierten Holztreppe zum Speicher des Hauses verunfallt. Der Mann hatte sich schwer verletzt, unter anderem einen Schaden am Lendenwirbel davongetragen. Doch die Hauseigentümer weigerten sich Schadensersatz zu leisten mit der Begründung, einzig das hohe Körpergewicht des Mannes von etwa 110 Kilogramm habe das Brechen der Treppe hervorgerufen. Der Betroffene klagte.

Mit Erfolg. Die Richter des OLG Hamm konnten die Argumentation der Eigentümer nicht nachvollziehen. Die Treppe sei für ein Maximalgewicht von 150 Kilogramm ausgelegt. Ursache des Schadens sei vielmehr eine mangelhafte Wartung der Treppe gewesen. 8.000 Euro Schmerzensgeld wurden dem Geschädigten zugesprochen.

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