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Verwalter-News 18. Januar 2016

Streupflicht: Wenn der Schnee kommt

Manche lieben es, andere bekommen allein beim Gedanken einen Kälteschock – der Schnee. Wie jedes Jahr gibt es Tage im Winter, an denen der Schnee plötzlich vom Himmel fällt und sowohl die Städte, als auch die Landschaft in ein weißes Wunderland verwandelt. Doch während so viele Menschen sich in ihre Decken einkuscheln oder im Schnee spielen, birgt das Eis Gefahren.

Diese Erkenntnis leuchtet auch Wohnungseigentümern ein, denn ihre Wege stellen ein großes und weit unterschätztes Risiko dar. Wenn die Straßen glatt werden, passieren nicht wenige Unfälle. Die betroffenen Personen werden dabei nicht selten verletzt.

Aber was muss die Wohnungseigentümergemeinschaft hierbei beachten? Um welche Uhrzeit sollte man morgens den Gehweg vom Schnee befreien?

Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm ein Grundsatzurteil beschlossen. So sollte in der Regel zwischen 7 Uhr und 20 Uhr gestreut werden. An Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr.

In dem konkreten Fall war eine 70 Jahre alte Dame von dieser Gefahr betroffen. Sie war im Dezember gegen 9.40 Uhr vor einem Haus in der Unterstraße in Bochum gestürzt, aufgrund des glatten Eis', das sich auf dem Zuweg befand. Die Rentnerin erlitt durch den Sturz einen Oberschenkelhalsbruch und musste ins Krankenhaus. Die Hauseigentümer, die zu zwei Dritteln für den Unfall verantwortlich sind, müssen laut des Oberlandesgerichts Hamm ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro bezahlen, zuzüglich Kosten von 2.500 Euro als Haushaltsführungsschaden. Die Rentnerin sei aus der Sicht des Richters zu einem Drittel an dem Sturz Schuld, da sie wegen ihrer eigenen Unaufmerksamkeit ausgerutscht sei.

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