Schon gewußt?

Mit my-ETW erstellen Sie schon in wenigen Minuten ein Kundenportal für Ihre Eigentümer. Mehr erfahren

Verwalter-News 17. Mai 2016

Verwalterwechsel: Wer rechnet ab?

Ein Hausverwalter wird natürlich nicht auf Lebenszeit bestellt. Immer wieder kommt es zu Verwalterwechseln. Und dabei auch immer wieder zu Unklarheiten bezüglich der genauen Geschäftsübergabe. Eine der drängendsten Fragen: Wer muss die Abrechnung eines Geschäftsjahres erstellen, wenn es im Laufe dieses Jahres zu einem solchen Verwalterwechsel gekommen ist? Der ausgeschiedene Hausverwalter? Oder der Neue?
Grundlegend ist zur Beantwortung dieser Frage Paragraph 28 Absatz 3 des WEG zu beachten. Demnach ist eine Jahresabrechnung erst nach Ablauf eines Kalenderjahres fällig. Somit ist derjenige Hausverwalter für die Erstellung der Abrechnung zuständig, der nach Ablauf des Kalenderjahres das Amt innehat. Sein Vorgänger, der während des entsprechenden Geschäftsjahres abbestellt wurde, hat mit dieser Aufgabe also nichts mehr zu tun.
Dies bedeutet in den meisten Fällen einen erheblichen Mehraufwand für frisch bestellte Hausverwalter, der allerdings mit einem kleinen Kniff seitens der Eigentümerversammlung gemindert werden kann. Indem diese bereits während des laufenden Geschäftsjahres vom scheidenden Verwalter eine Rechnungslegung gemäß Paragraph 28 Absatz 4 WEG in Verbindung mit den Paragraphen 675 und 666 BGB einfordert, kann sie die Belegsammlung für dessen Nachfolger deutlich erleichtern.
Mittels dieser Rechnungslegung ist eine Gesamtjahresabrechnung, begrenzt auf das Rumpfgeschäftsjahr und ohne Einzeljahresabrechnungen, gemeint. Der scheidende Verwalter wird dabei verpflichtet, die Gesamteinnahmen und –ausgaben aufzulisten.
Die Eigentümerversammlung kann ihrem neuen Hausverwalter den Einstieg auf diesem Weg erheblich versüßen. Und ein gutes Verhältnis zwischen Eigentümern und Verwaltern kann schließlich beiden Seiten nur nutzen.

Kommentare

Kommentare deaktiviert.