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Verwalter-News 17. Juni 2016

Zahlungsunwillige Mieter: Hausverwalter können haftbar gemacht werden

Wenn Eigentümer ihre Wohnung vermieten, ist es eine Selbstverständlichkeit: Der Mieter soll pünktlich zahlen können. Früher noch hieß es entsprechend: „Mietschulden sind Ehrenschulden.“ Aber die Zeiten verblassen. Viele Mieter fühlen sich an solche Weisheiten nicht mehr gebunden.

Also gilt es heute mehr als früher noch auf die Bonität der Mieter zu achten – besonders auch für Hausverwalter, wenn diese die Vermietung einer Wohnung übernehmen. Sie haften im Zweifelsfall für säumige Mieter. Die Parallele zu einer Bank drängt sich nahezu auf. Was einer jeden Bank als Kreditgeber recht ist, sollte auch Hausverwaltern als „Wohnungsgeber“ billig sein, denn Mieter gehen mit Unterzeichnen eines Mietvertrages ein Dauerschuldverhältnis ähnlich einem Kreditvertrag ein.

Die Auswahl des „richtigen“ Mieters ist auch eine für den Wert der Immobilie entscheidende Frage. Dieser wird erheblich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst.

Um noch vor Beginn eines Mietverhältnisses die Bonität des potentiellen Mieters zu prüfen, empfiehlt es sich in jedem Falle, von diesem eine sogenannte „Selbstauskunft“ einzuholen. Die Verpflichtung zum Ausfüllen eines solchen Fragebogens besteht nicht, aber auf der anderen Seite kann der Mieter auch keine Vermietung erzwingen.

In keiner Selbstauskunft sollten folgende Punkte fehlen:

  • Name Mietinteressent
  • Derzeitige Anschrift
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Pass-/Ausweisnummer
  • Arbeitgeber
  • Monatliches Nettoeinkommen gemäß beigefügtem Nachweis
  • Familienstand
  • Letzter Vermieter
  • Name weiterer Mietinteressent
  • Derzeitige Anschrift
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Pass-/Ausweisnummer
  • Arbeitgeber
  • Monatliches Nettoeinkommen gemäß beigefügtem Nachweis
  • Familienstand
  • Letzter Vermieter
  • Welche Personen werden die Wohnung bewohnen?
  • Name und Anschrift des bisherigen Vermieters
  • Derzeit ausgeübter Beruf und Arbeitgeber
  • Ist das Arbeitsverhältnis befristet oder gekündigt?
  • Ist beabsichtigt, in der Wohnung ein Gewerbe zu betreiben, und wenn ja, welches?
  • Werden Haustiere gehalten und wenn ja, welche?
  • Die Unterschriften der Mietbewerber

Des Weiteren sind folgende Punkte zu beachten: Die Angaben zum Einkommen müssen vom Mieter wahrheitsgemäß angegeben werden. Für eine Auskunft von der Schufa benötigt der Vermieter jedoch eine Einverständniserklärung des zukünftigen Mieters. Der zukünftige Mieter muss auf Nachfrage Angaben zu laufenden Insolvenzverfahren machen. Auch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II muss er offenlegen. Und auch Fragen nach Mietschulden sind von ihm wahrheitsgemäß zu beantworten.

Hält der Mietbewerber diese Punkte nicht ein, kann das spätere Mietverhältnis bei Zahlungssäumnis fristlos gekündigt werden. Für alle Kosten, die dem Vermieter im Zuge der Kündigung und möglichen Wohnungsräumung entstehen, haftet die Hausverwaltung, sofern sie den Mieter vermittelt hatte.

Und nun die besondere Krux für die Hausverwalter: In ihrem Fall genügt das Einholen einer einfachen Selbstauskunft nicht, um die Haftung abzuwenden. Die Bonität muss von ihnen gesondert mittels einer Auskunft der Schufa geprüft werden. Dies bekräftigte zuletzt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-12 U 55/12).

Kommentare

Reinhard Pankow 2. Juli 2016, 18:11

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meines Wissens nach gibt es kein Oberlandesgericht Dortmund. Herr Henning Lindhoff hat sich da wohl geirrt und sollte den Text nochmals überarbeiten. Wie, wer und mit welcher Legitimation können die Mieterauskünfte auf den Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten überprüft werden?
Mit freundlichen Grüßen
R.Pankow


Chris Vigelius (my-ETW) 12. August 2016, 11:14

Hallo Herr Pankow,

Sie haben Recht, es handelt sich um das OLG Düsseldorf, nicht Dortmund. Ich habe den Text korrigiert und einen Link auf das Urteil hinzugefügt.

Ihre andere Frage habe ich an Herrn Lindhoff weitergeleitet, vielleicht wird er in einer der nächsten Kolumnen über dieses Thema schreiben.

mit freundlichen Grüßen,
C. Vigelius


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