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Verwalter-News 26. September 2016

Hausverwalter: Der Sachkundenachweis kommt

Seit geraumer Zeit bereits tritt der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) für einen verpflichtenden Qualifizierungsnachweis für Immobilienverwalter ein. Am 31. August 2016 scheint das Bundeskabinett ihn endlich erhört zu haben.

Dem nun einsetzenden Gesetzgebungsprozedere ging im Juli 2015 ein Referentenentwurf voran, nach der eine Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter eingeführt werden sollte.

Nun werden aus den Umrissen klare Konturen. Bereits ab 2017 soll es diese Zulassungspflicht geben. Erst im endgültigen Gesetz wird aber geklärt, ob diese auch für Mietwohnungsverwalter gelten soll.

Wichtiger Punkt der Neureglung: Der Abschluss einer Berufshaftpflicht wird eine der Zulassungsvoraussetzungen für WEG-Verwalter sein.
Und: Verwalter werden eine Gewerbeerlaubnis gemäß Paragraph 34c der Gewerbeordnung benötigen.

Diese erhalten sie allerdings nur, wenn sie die vier folgenden Voraussetzungen erfüllen:


  1. Zuverlässigkeit, das heißt es darf gegen sie keine Verurteilung aus den letzten fünf Jahren vor Zulassung vorliegen
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse, das heißt gegen Verwalter darf kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein
  3. Die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung und
  4. Ein Sachkundenachweis muss vorliegen. Diesen Nachweis muss der Verwalter gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen.
    Bereits aktive Hausverwalter müssen diesen Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einholen.

Etwas leichter wird es erfahrenen Verwaltern gemacht, die bereits seit sechs Jahren oder länger diese Tätigkeit ausüben. Sie sind von der Pflicht des Sachkundenachweises befreit und müssen nur die ersten drei Punkte der Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Besonders wichtig: Diese neue Zulassungsordnung gilt lediglich für gewerbetreibende Hausverwalter. Wohnungseigentümer, die diese Aufgabe übernehmen, brauchen keine solche Erlaubnis. Gleiches gilt für Verwalter einzelner Mietwohnungen und angestellte Verwalter.

Die Neuordnung soll aller Voraussicht nach noch im kommenden Jahr 2017 in Kraft treten.

Link zum Gesetzentwurf

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