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Verwalter-News 1. Dezember 2017

Hausverwalter können Sondergebühr erheben

Der Kauf einer Wohnung ist im Regelfall mit einer Kreditaufnahme verbunden. Mit dem geliehenen Geld wird nicht nur die Immobilie selbst bezahlt. Hinzu kommen die Grunderwerbsteuer, die Notarkosten und in der Folge auch die möglichen Sanierungs- oder Umbaukosten, die vom neuen Eigentümer bezahlt werden müssen.

Neben dem Hausgeld und den Kosten für die Verwaltung können Hausverwalter auch Kosten für einen Rechtsstreit in Rechnung stellen. Dafür allerdings muss er erst einen Beschluss der Gemeinschaft herbeiführen oder eine entsprechende Regelung im Verwaltervertrag aufnehmen. Es ist auch zulässig, dass sich der Verwalter dabei von einem Rechtsanwalt helfen lässt.

In einem diesbezüglichen, konkreten Fall hatte sich ein Wohnungseigentümer aus Gera gegen den Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft gewehrt, nach dem eine Rechnung des Verwalters mehrheitlich genehmigt wurde. Der Verwalter hatte hier 1.000 Euro für die Beteiligung an einem Klageverfahren verlangt.

Die Begründung des schließlich klagenden Wohnungseigentümers: Weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwaltervertrag gehe eine wirksame Grundlage zur Erstellung dieser Rechnung hervor.

Das sah das zuständige Landgericht anders: Der Beschluss entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Verwalter kann sich auch für den Fall, dass er verklagt wird, eine Zusatzvergütung zahlen lassen. Diese erlaube ihm auch, eine Sondergebühr zu verlangen, wenn ein Anwalt beauftragt wird, um ihn zu unterstützen (Aktenzeichen 5 S 225/15).

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