Verwalter-News 27. Juni 2017
Kita oder Post? – Die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung
Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich nur dann ordnungsmäßig, wenn es den gesetzlichen Vorschriften, den Vereinbarungen und Beschlüssen der Gemeinschaft entspricht. Finden sich dort keine Regeln, leitet sich der ordnungsmäßige Gebrauch aus den Interessen aller Eigentümer ab. Sonder- sowie Gemeinschaftseigentum sind stets gemäß der jeweiligen Zweckbestimmung so zu nutzen, dass andere Eigentümer nicht gestört und in ihren Rechten eingeschränkt werden.
Stehen Räume im Teileigentum und sind mit einer Zweckbestimmung versehen, ist eine andere Nutzung nur dann zulässig, wenn daraus keine wesentlichen Nachteile für die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft entstehen.
Daran erinnerten auch die Richter des Landgerichts Hamburg, als sie im Januar 2016 gegen ...
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